Seit dem 1.1.2019 gibt es mit der sogenannten Brückenteilzeit eine weitere Variante des Rechts auf Verringerung der Arbeitszeit – neben der unbefristeten Teilzeit, der Elternteilzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Und neben dem Recht auf Arbeitszeiterhöhung. Erfahren Sie in diesem E-Book:
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Welche Teilzeit soll’s sein? Prüfen Sie die Alternativen
„Ich möchte mehr arbeiten“: Sie dürfen nicht einfach befristen
Hier kommt (fast) jeder zum Zug: Brückenteilzeit und unbefristete Teilzeit nach dem TzBfG
Wenn Ihr Mitarbeiter mehr arbeiten will: Nicht immer müssen Sie Teilzeitkräfte bevorzugen
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit: Bis zu 30 Stunden/Woche sind erlaubt
Ein Angehöriger ist pflegebedürftig: So kann Ihr Mitarbeiter seine Arbeit reduzieren
Entgeltfortzahlung, Urlaub, Überstunden: Was für Sie als Arbeitgeber sonst noch wichtig ist
Auf einen Blick: Das gilt für die verschiedenen Varianten des Rechts auf Teilzeit
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Seit dem 1.1.2019 gibt es mit der sogenannten Brückenteilzeit eine weitere Variante des Rechts auf Verringerung der Arbeitszeit – neben der unbefristeten Teilzeit, der Elternteilzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Und neben dem Recht auf Arbeitszeiterhöhung. Sichern Sie sich deshalb jetzt unser kostenloses E-Book und hilfreiche Tipps.
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